§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Ein Herz für Streuner“.
  2. Er hat seinen Sitz in München.
  3. Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht an. Nach Eintragung lautet der Name „Ein Herz für Streuner e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland. Der Verein möchte aktiven Tierschutz betreiben. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Der Tierschutzgedanke wird vertreten, gefördert und durch geeignete Maßnahmen das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit  im positiven Sinne beeinflusst.
  2. Entwicklung, Förderung und Durchführung von Tierschutzprojekten.
  3. Aufklärung, Betreuung und Beratung der Mitglieder bei der nichtgewerbsmäßigen Haltung von Haustieren.
  4. Aktive Aufdeckung und Verhinderung von Tierleid, Quälerei, Misshandlungen, Missbrauch und Vernachlässigung von Tieren.
  5. Aktive Förderung zur Anerkennung der Tierrechte.
  6. Verbesserung der Standards, hygienischen Bedingungen, Tierhaltung und Vermittlung  in Tierheimen zur artgerechten Haltung im In- und Ausland.
  7. Veranlassung von strafrechtlicher Verfolgung bei Verstößen gegen die in dem jeweiligen Land geltenden Tierschutzgesetze.
  8. Öffentlichkeitsarbeit; Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung, Erwecken von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren Wohlergehen.
  9. Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von streunenden Tieren.
  10. Aktive Förderung von Kastrationsprojekten und der medizinischen Versorgung.
  11. Finanzielle und aktive Unterstützung und Kooperation mit anderen Tierschutzorganisationen sowie mit nicht organisierten Tierschützern im In- und Ausland.
  12. Aufnahme von in Not geratenen Tieren.
  13. Verhinderung von Tötungsmaßnahmen staatlicher Institutionen und der Bevölkerung.
  14. Koordination, Unterstützung, Leitung, Finanzierung, Errichtung und Erhaltung von tiergerechten Tierheimen, Tierasylen, Auffangstationen sowie Einrichtungen, die der Aufklärung dienen.
  15. Schutz, Unterbringung, Ernährung, medizinische Versorgung, Unterstützung, Sozialisierung und Vermittlung von in Not geratenen Tieren an kontrollierte Stellen im In- und Ausland.
  16. Durchführung und Organisation von Veranstaltungen, auch unter Einbeziehung von Personen des öffentlichen Lebens, um für die Problematik  der streunenden Tiere eine breitere Öffentlichkeit zu erreichen.
  17. Unterstützung von Maßnahmen zur Abschaffung von Tierversuchen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Alle Mittel und Einnahmen des Vereins dürfen nur für  satzungsmäßige Zwecke gemäß § 2 verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen für den Verein, die vorab vom Vorstand genehmigt wurden.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
  8. Kosten durch Geschäftsreisen im Interesse des Vereins sind nach dem Reisekostengesetz des öffentlichen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung abzugelten.
  9. Sollten die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Tätigkeiten darf keine unverhältnismäßige Vergütung gewährt werden.
  10. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor dessen Anmeldung beim Registergericht, dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige benötigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Juristische Personen, Vereine, Gesellschaften und Fördermitglieder können als Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Der Verein hat ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und Fördermitglieder. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. Die Fördermitgliedschaft kann wie die ordentliche Mitgliedschaft gekündigt werden.
  4. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe nicht genannt werden.
  5. Gewerbliche Tierhändler und Tiervermehrer werden nicht aufgenommen.
  6. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
  7. Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung.
  8. Der Verein kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich durch besondere Verdienste für den Tierschutzverein hervorgetan haben.
  9. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, mit dem Tod des Mitgliedes, durch Streichung von der      Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein.
  10. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und kann zu jedem Zeitpunkt eines Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Eine Erstattung von bereits gezahlten oder eingezogenen Beiträgen erfolgt nicht.
  11. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck (§2) des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.
  12. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist oder wenn es den Vereinszweck, den Verein oder den Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

 

§ 5 Beiträge

  1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von jedem Mitglied bei seiner Aufnahme selbst festgelegt. Er darf jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrag liegen.
  3. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von der Zahlung des fällig gewordenen Beitrages.
  4. Die Fälligkeit des Jahresbeitrages richtet sich nach dem Eintrittsdatum des Mitgliedes.
  5. Gehören mehrere Vereinsmitglieder einer Familie bzw. einem Haushalt an, kann der Beitrag wie folgt ermäßigt werden: Pro Familie bzw. Haushalt ist mindestens ein Jahresbeitrag zu entrichten.
  6. Der Vorstand kann Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben jedoch solange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.

 

§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes

  1. Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen.
  2. Ordnungsgemäße Leitung des Vereins. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsmitglied zugewiesen sind.
  3. Führung der Geschäfte des Vereins selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung.
  4. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  5. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr sowie Buchführung.
  6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  8. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
  9. Alle Geschäfte des täglichen Betriebs und der Verwaltung.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/9 der  Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, jedoch findet sie mindestens alle 2 Jahre statt.
  2. Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch ein Einladungsschreiben per Post, Fax oder E-Mail.
  3. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  4. Online-Versammlungen sind alternativ zu einem Treffen möglich oder im Rahmen einer telefonischen Konferenzschaltung.
  5. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest.
  6. Anträge auf Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  8. Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  9. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Schriftführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  11. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung mit      einfacher Mehrheit.
  12. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  13. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
  2. Entlastung der Vorstandsmitglieder
  3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
  4. Satzungsänderungen
  5. Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer
  6. Festsetzung der Jahresbeitragshöhe und der Fälligkeit
  7. Beschlussfassung über weitere Vereinsaktivitäten
  8. Beratung und Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte
  9. Aussprache über Vorschläge und Anregungen der  Mitglieder
  10. Verleihung und Aberkennung von der Ehrenmitgliedschaft
  11. Auflösung des Vereins

 

§ 11 Kassenprüfung

  1. Es ist die Aufgabe der von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer, die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu prüfen.
  2. Der Bericht ist schriftlich niederzulegen und muss dem Rechungsprüfer spätestens 8 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres zur Prüfung vorgelegt werden. Der Rechungsprüfer verpflichtet sich nach Vorlage des Berichts die Prüfung innerhalb 4 Wochen abzuschließen.
  3. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden von der Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt.

§ 12 Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden.
  2. Eine Beschlussfassung kann nur erfolgen, wenn die Änderung unter Beachtung der für die Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
  2. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.10.2013 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt die Satzung eigenhändig zu ändern, wenn bei der Anmeldung zum Registereintrag die angemeldete Satzung in einer Zwischenverfügung beanstandet wird und die Änderung  notwendig ist, damit die Eintragung erfolgt. Dabei muss der Satzungszweck unberührt bleiben. Gleiches gilt bei Reklamationen der Finanzverwaltung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit.